top of page

HOCHWASSERSCHUTZ-GESETZ II
VOM 6 JULI 2017

Das Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten; wesentliche Teile des Gesetzes – wie z. B. die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes - werden allerdings erst am 5. Januar 2018 in Kraft treten. Das Hochwasserschutzgesetz II ist ein Artikelgesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Baugesetzbuchs (BauGB), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Das Hochwasserschutzgesetz II soll Planung, Genehmigung und Bau von Hochwasserschutzanlagen zukünftig beschleunigen. Daneben sollen Regelungslücken geschlossen werden; Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen sollen beschleunigt werden.  

 

Die neuen Regelungen des WHG werden am 5. Januar 2018 in Kraft treten. Dabei handelt es sich z. B. um folgende Neuerungen; weitere Informationen ergeben sich aus dem Hochwasserschutzgesetz II:

 

§ 71 WHG wurde neu gefasst und beinhaltet die enteignungsrechtlichen Regelungen, wonach u. a. gemäß § 71 Abs. 2 WHG die Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Hochwasserschutz dient. Neu eingefügt wurde § 71a WHG, der die vorzeitige Besitzeinweisung normiert.

 

Ebenfalls neu gefasst wurde § 78 WHG, der die baulichen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (= Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100)) regelt. § 78 Abs. 1 und Abs. 2 WHG regeln die Ausweisung von neuen Baugebieten. In § 78 Abs. 3 WHG werden zusätzliche Abwägungskriterien zu § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt, die bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von bestimmten Bauleitplänen zu berücksichtigen sind (z. B. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger). In § 78 Abs. 4 WHG wird in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt, wobei § 78 Abs. 5 WHG hierzu Ausnahmen im Einzelfall vorsieht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. § 78 Abs. 6 WHG normiert weitere Voraussetzungen, wann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten zulässig sein kann. § 78 Abs. 7 WHG legt Vorgaben für bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur fest. § 78 Abs. 8 WHG stellt - wie auch bisher schon - klar, dass die in § 78 Abs. 1 bis 7 WHG aufgestellten Grundsätze auch für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebieten gelten soll. Betroffene Unternehmen sollten daher stets die sie betreffenden Hochwassergefahrenkarten im Blick haben.

 

Unternehmen, deren Grundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet angesiedelt ist, haben neben § 78 WHG auch die neuen Vorgaben des § 78a WHG (sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete) zu beachten, wie z. B. das Verbot zur Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können; das Verbot zum Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden; das Verbot der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen etc. Wichtig dabei ist: Die in § 78a Abs. 1 bis 5 WHG aufgestellten Schutzvorschriften gelten auch für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebieten gelten soll. Betroffene Unternehmen sollten daher stets die sie betreffenden Hochwassergefahrenkarten im Blick haben.

 

Neu eingeführt wurde mit § 78b WHG die Kategorisierung als Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Bei den Risikogebieten handelt es sich um Gebiete, für die nach § 74 Abs. 2 WHG Gefahrenkarten zu erstellen sind (und die nicht nach § 76 Abs. 2 und 3 WHG als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind). Diese Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden: Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen; Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre); soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 WHG werden zudem zusätzliche Abwägungskriterien zu § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt, die u. a. bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von bestimmten Bauleitplänen zu berücksichtigen sind (insbesondere Schutz von Leben und Gesundheit sowie Vermeidung erheblicher Sachschäden). Außerhalb der von § 78b Abs. 1 Nr. 1 WHG erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 WHG – wenn nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich - nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise errichtet oder wesentlich erweitert werden.

 

§ 78c WHG sieht Regelungen zu Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten vor:

  • Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten; § 78 c Abs. 1 WHG (die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird).

  • Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG ist ebenfalls verboten, § 78c Abs. 2 WHG, wenn andere weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann (hier gilt gemäß § 78c Abs. 2 Satz 2 WHG eine Vorhabens-Anzeigefrist von 6 Wochen an die Behörde, wobei der zuständigen Behörde das Vorhaben spätestens 6 Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt werden muss und sofern die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige entweder die Errichtung untersagt oder Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festsetzt).

  • Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemeinen Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, § 78c Abs. 3 Satz 1 WHG.

  • Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, § 78c Abs. 3 Satz 2 WHG, soweit wirtschaftlich vertretbar.

  • Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten, § 78c Abs. 3 Satz 3 WHG.

Neu eingefügt wurde § 78d WHG, wonach die Länder zukünftig Hochwasserentstehungsgebiete ausweisen können. Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, in denen bei Starkregenniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwassergefahr an oberirdischen Gewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können.

Die Länder können gemäß § 78d Abs. 2 WHG

  • Kriterien für das Vorliegen eines Hochwasserentstehungsgebietes bestimmen - und müssen dabei im Rahmen der hydrologischen und topographischen Gegebenheiten insbesondere das Verhältnis Niederschlag zu Abfluss, Bodeneigenschaften, Hangneigung, Siedlungsstruktur und Landnutzung berücksichtigen - und

  • auf Basis dieser Kriterien Hochwasserentstehungsgebiete per Rechtverordnung festlegen.

Dabei werden u. a. bestimmte Vorhaben in Hochwasserentstehungsgebieten unter einen Genehmigungsvorbehalt der Behörden gestellt (z. B. Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich ab einer zu versiegelnden Gesamtfläche von 1.500 Quadratmetern).

 

§ 99a WHG regelt das neu eingeführte Vorkaufsrecht der Länder an Grundstücken, die für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden.

 

Weitere Informationen ergeben sich aus dem Hochwasserschutzgesetz II. Das Hochwasserschutzgesetz II kann im Bundesanzeiger eingesehen werden. 

 

Informationen zum Gesetz können sich zum Teil auch aus dem Beratungsvorgang des Bundesrates ergeben: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/776/77685.html.

bottom of page